OLG Zweibrücken vom 03.08.1991
1 Ss 88/91
Normen:
StGB § 142 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1991, 431
DRsp III(320)233a

OLG Zweibrücken - 03.08.1991 (1 Ss 88/91) - DRsp Nr. 1992/10273

OLG Zweibrücken, vom 03.08.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 88/91

DRsp Nr. 1992/10273

Die Vorschrift des § 142 StGB schützt allein das Interesse des Unfallbeteiligten an der Aufklärung der Unfallursachen zwecks Klarstellung der privatrechtlichen Haftung der Beteiligten; dementsprechend kommt als Feststellungsinteressent im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB jeder in Betracht, der sich am Unfallort befindet oder dorthin kommt, auch wenn er selbst weder unfallbeteiligt noch durch den Unfall geschädigt ist, vorausgesetzt, er ist bereit, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten Feststellungen zu treffen und diese an sie weiterzugeben.

Normenkette:

StGB § 142 Abs.1;