OLG Zweibrücken vom 04.06.1991
1 Ss 105/91
Normen:
StVO § 13 Abs.1 S.2, S.3, Abs.2;
Fundstellen:
DAR 1991, 348
DRsp II(286)239a
VRS 81, 471
VerkMitt 1991, 94

OLG Zweibrücken - 04.06.1991 (1 Ss 105/91) - DRsp Nr. 1992/10274

OLG Zweibrücken, vom 04.06.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 105/91

DRsp Nr. 1992/10274

»Nimmt ein Parkscheinautomat infolge technischer Störung die für die kürzeste Parkzeit bestimmte Münzsorte nicht an, dann darf bei Auslegung der ordnungsgemäß eingestellten Parkscheibe (§ 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StVO) bis zum Ablauf der zulässigen kürzesten Parkzeit gehalten werden.«

Normenkette:

StVO § 13 Abs.1 S.2, S.3, Abs.2;

a. »Ein Parkscheinautomat ist nicht funktionsfähig, wenn er nicht die Münzen annimmt, die nach der Bedienungsanleitung für seinen Betrieb vorgesehen sind. In diesem Fall erlaubt § 13 Abs. 1 Satz 2 u. 3 StVO das Parken unter Verwendung einer Parkscheibe bis zur angegebenen Höchstdauer. Besteht die Störung des Automaten darin, daß er Münzen im Nennwert der Gebühr, die für die Mindestparkdauer zu entrichten ist, nicht annimmt, so darf bis zum Ablauf dieses Zeitraums geparkt werden, wenn der Verkehrsteilnehmer anstelle des Parkscheins die ordnungsgemäß eingestellte Parkscheibe an oder in seinem Fahrzeug gut lesbar anbringt. Der Verkehrsteilnehmer ist nicht verpflichtet, eine Münze mit einem höheren Wert einzuwerfen, wenn er die Parkfläche nur für die vorgesehene Mindestdauer benutzen will, für die er wegen der Funktionsstörung des Automaten keinen entsprechenden Parkschein lösen kann.