OLG Zweibrücken vom 05.05.1989
1 Ss 73/89
Normen:
StVO § 39 Abs.1 S.2, § 41 Abs.2 Nr.6 Zeichen 251;
Fundstellen:
DAR 1989, 471
DRsp II(286)230b
NJW 1989, 2483
VRS 77, 462

OLG Zweibrücken - 05.05.1989 (1 Ss 73/89) - DRsp Nr. 1992/10296

OLG Zweibrücken, vom 05.05.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 73/89

DRsp Nr. 1992/10296

Berechtigter Anliegerverkehr zu einem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Badesee über einen öffentlichen Wirtschaftsweg, dessen Benutzung durch das Verkehrszeichen »Verbot für Kraftwagen und Krafträder« und das Zusatzschild »Anlieger frei« geregelt ist.

Normenkette:

StVO § 39 Abs.1 S.2, § 41 Abs.2 Nr.6 Zeichen 251;

Der Betroffene wollte mit seinem Pkw den Baggersee eines Kieswerks erreichen, um dort zu baden. Er befuhr einen öffentlichen Wirtschaftsweg, dessen Benutzung durch das Verkehrszeichen »Verbot für Kraftwagen und Krafträder«, durch das Hinweisschild »Landschaftsschutzgebiet« und das Zusatzschild »Anlieger frei« oder [insoweit vom Senat offengelassen] »land- und fortwirtschaftlicher Verkehr frei« geregelt ist. Am Baggersee befindet sich ein Hinweisschild mit der Aufschrift »Baden auf eigene Gefahr erlaubt«. Zur Frage der Berechtigung, diesen Weg als »Anlieger« zu befahren, führt der Senat aus: