OLG Zweibrücken vom 18.09.1989
1 Ss 99/89
Normen:
StGB § 21, § 315c;
Fundstellen:
ZfS 1990, 33

OLG Zweibrücken - 18.09.1989 (1 Ss 99/89) - DRsp Nr. 1994/13696

OLG Zweibrücken, vom 18.09.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 99/89

DRsp Nr. 1994/13696

Ein Fahrfehler allein kann nicht zum Nachweis des Vorsatzes herangezogen werden, da nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte erst durch den Fahrfehler auf seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit hingewiesen worden ist. Als Anzeichen für vorsätzliches Handeln kann die Dauer eines durchgeführten Drehnystagmus als Beweiszeichen für die alkoholische Beeinträchtigung nur herangezogen werden, wenn als Vergleichsmaßstab ein "Nüchternbefund" zur Verfügung steht. Bei einer BAK von über 2,2 Promille liegt die Anwendung der verminderten Schuldfähigkeit zumindestens sehr nahe.

Normenkette:

StGB § 21, § 315c;
Fundstellen
ZfS 1990, 33