OLG Zweibrücken vom 20.02.1991
1 Ss 261/90
Normen:
IntKfzVO §§ 4, 5 ; StVG § 1 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DAR 1991, 350
DRsp II(294)252a-b
VRS 81, 476
VerkMitt 1991, 95

OLG Zweibrücken - 20.02.1991 (1 Ss 261/90) - DRsp Nr. 1992/10276

OLG Zweibrücken, vom 20.02.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 261/90

DRsp Nr. 1992/10276

a. Kriterien für die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland; b. regelmäßig keine Geltung der ausländischen (hier: italienischen) Fahrerlaubnis für den Fall, daß der Inhaber einen ständigen Aufenthalt sowohl im Inland als auch im Ausland hat. (»Doppelwohnsitz«)

Normenkette:

IntKfzVO §§ 4, 5 ; StVG § 1 Abs.1 Nr.1;

Der Angeklagte betreibt seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland (in O.) ein Eisgeschäft; in Italien betreibt er ein Geschäft mit Reifen und Autos. Seit vielen Jahren hält sich der Angekl. von Ende März/Anfang April bis Ende September/Anfang Oktober in der Bundesrepublik auf. Sein Geschäft in Italien wird in dieser Zeit von einem Verwandten weitergeführt. Der Angekl. fährt aber ab und zu nach Italien, um dort nach dem Rechten zu sehen. Während der übrigen Monate lebt er in der Bundesrepublik und kommt zu diesem Zweck auch während des Winters regelmäßig mehrmals für kurze Zeit nach Deutschland. Dabei wohnt er in O.