OLG Zweibrücken vom 20.04.1988
5 U 99/87
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 38

OLG Zweibrücken - 20.04.1988 (5 U 99/87) - DRsp Nr. 1994/13705

OLG Zweibrücken, vom 20.04.1988 - Aktenzeichen 5 U 99/87

DRsp Nr. 1994/13705

Wird ein - angeblich - gestohlenes Kfz durch Brand zerstört, liegt ein unter den Versicherungsschutz fallender Brandschaden vor. Mithin ist es einem VN nicht verwehrt, sich nach Scheitern des Diebstahlsnachweises hilfsweise auf den Brandschaden zu berufen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 ;

Hinweise: