OLG Zweibrücken - Beschluß vom 06.07.1983
1 Ss 6/83
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 37 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
VRS 66, 150

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 06.07.1983 (1 Ss 6/83) - DRsp Nr. 1994/13722

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 06.07.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 6/83

DRsp Nr. 1994/13722

1. Wer trotz Rotlichts der Verkehrsampel in die Kreuzung einfährt, hat - als Geradeausfahrer - kein Vorrecht nach § 9 Abs. 3 StVO gegenüber Abbiegern. 2. Der Abbieger ist, auch wenn er ein Vorrecht des Entgegenkommenden nach § 9 Abs. 3 StVO nicht zu beachten hat, nicht von der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf den verbotswidrig in die Kreuzung einfahrenden entgegenkommenden Geradeausfahrer entbunden.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 37 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
VRS 66, 150