OLG Zweibrücken - Beschluß vom 18.05.1989
1 Ss 47/89
Normen:
StGB §§ 142, 315c Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
VRS 1989, 439
ZfS 1989, 322

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 18.05.1989 (1 Ss 47/89) - DRsp Nr. 1994/13699

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 18.05.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 47/89

DRsp Nr. 1994/13699

1. Den Tatbestand des § 142 StGB erfüllt nicht, a) wer am Unfallort verweilt, sich als Unfallbeteiligter zu erkennen gibt, die in Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Feststellungen am Unfallort ermöglicht, dann aber sich der Entnahme einer Blutprobe, zu der er die anwesenden Polizeibeamten nach Abschluß der Unfallaufnahme begleiten soll, durch Flucht entzieht, b) wer mit seinem Pkw ein auf der Gegenfahrbahn ordnungsgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug beschädigt, dem Geschädigten die in Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Feststellungen ermöglicht, die Verursachung des Unfalls einräumt und sich zur Schadensersatzleistung bereiterklärt, dann aber der Aufforderung des Geschädigten, das Eintreffen der Polizei abzuwarten, nicht Folge leistet und dadurch (lediglich) die Feststellung des Grades seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit vereitelt.