OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.11.1991
1 Ss 64/91
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
ZfS 1992, 104

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.11.1991 (1 Ss 64/91) - DRsp Nr. 1994/13670

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 64/91

DRsp Nr. 1994/13670

1. Urteile, durch die ein Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen wird, sind so zu begründen, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nachprüfen kann. 2. Insbesondere muß sich das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG damit auseinandersetzen, welchen Aufklärungszweck das Gericht nach seinem Dafürhalten mit dem persönlichen Erscheinen des Betroffenen verfolgt hat, wenn dieser Gegenvorstellungen gegen die Anordnung erhoben hat oder seine Einlassung gegen das persönliche Erscheinen sprechen könnte. 3. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens darf keinesfalls allein dazu dienen, dem Gericht die Möglichkeit einer Einspruchsverwerfung ohne sachliche Überprüfung zu eröffnen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1;

Hinweise: