OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.09.1988 1 Ss 134/88
Normen:
GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 6 Anlage B;
Fundstellen:
NZV 1989, 203
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.09.1988 (1 Ss 134/88) - DRsp Nr. 1997/1240
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.09.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 134/88
DRsp Nr. 1997/1240
Der Halter eines Fahrzeugs kann für die unrichtige Kennzeichnung eines Gefahrguttransportes nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die dafür notwendigen Behältnisse vorhanden sind. Verantwortlich für die Kennzeichnung selbst ist allein der Fahrzeugführer.