OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.09.1988
1 Ss 134/88
Normen:
GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 6 Anlage B;
Fundstellen:
NZV 1989, 203

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.09.1988 (1 Ss 134/88) - DRsp Nr. 1997/1240

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.09.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 134/88

DRsp Nr. 1997/1240

Der Halter eines Fahrzeugs kann für die unrichtige Kennzeichnung eines Gefahrguttransportes nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die dafür notwendigen Behältnisse vorhanden sind. Verantwortlich für die Kennzeichnung selbst ist allein der Fahrzeugführer.

Normenkette:

GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 6 Anlage B;
Fundstellen
NZV 1989, 203