OLG Zweibrücken - Beschluß vom 29.04.1991
1 Ss 83/91
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 30
NZV 1991, 479
VRS 82, 117
VerkMitt 1992, 38

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 29.04.1991 (1 Ss 83/91) - DRsp Nr. 1994/13684

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 29.04.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 83/91

DRsp Nr. 1994/13684

1. Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Schadenshöhe, die Unfallsituation, die Verkehrsdichte und Tageszeit bei der Bemessung zu berücksichtigen sind. 2. Nach der Änderung des § 142 StGB, wonach der Unfallbeteiligte nach Erfüllung der Wartepflicht und Entfernen vom Unfallort der unverzüglichen Meldepflicht unterliegt, ist die Wartezeit kürzer zu bemessen. 3. Eine Wartezeit von 20 Minuten erscheint ausreichend, wenn die Verkehrssituation eindeutig ist (hier: Hineinfahren in eine Baustelle bei Nacht außerorts), das Unfallfahrzeug nicht mehr fahrbereit ist und am Unfallort zurückgelassen wurde und sich darin die Fahrzeugpapiere und der Personalausweis des Unfallbeteiligten befindet.

Normenkette:

StGB § 142 ;

Hinweise: