OLG Zweibrücken - Beschluß vom 31.03.1989
1 Ss 35/89
Normen:
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 240 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
NZV 1989, 442

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 31.03.1989 (1 Ss 35/89) - DRsp Nr. 1997/1238

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 31.03.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 35/89

DRsp Nr. 1997/1238

»1. Auch Straßenverkehrsvergehen können unter § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG fallen. 2. Die im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts - möglicherweise - notwendige Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden kann auch Auswirkungen auf die Entscheidung über die Anordnung einer Fahrerlaubnisentziehung haben.« 3. Dauert die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits länger als die von der Vorinstanz bemessene Sperrfrist und ist nach Aufhebung des Urteils fraglich, ob eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt noch ausgesprochen wird, so ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

Normenkette:

JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 240 ; StPO § 111a;
Fundstellen
NZV 1989, 442