OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.04.1991
1 U 128/90
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 375

OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.04.1991 (1 U 128/90) - DRsp Nr. 1994/13685

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.04.1991 - Aktenzeichen 1 U 128/90

DRsp Nr. 1994/13685

1. Den Eigentümer eines Wohnhauses trifft eine Verkehrssicherungspflicht (Schneeräumen) nur für solche Bereiche, die sich als bestimmungsgemäßer Zugang zum Wohnhaus darstellen. 2. Den Betreiber eines Verbrauchermarktes trifft eine Verkehrssicherungspflicht (Schneeräumen) für eine Rampe, die die Zufahrt zum Verbrauchermarkt darstellt, für diejenigen Zeiträume, in denen mit der Benutzung der Rampe durch Kunden zu rechnen ist.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Kl. mit Beschluß v. 23.01.1992 - VI ZR 181/91 - nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1992, 375