OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.02.1989
1 U 211/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; PflVG § 6 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 478
r+s 1990, 336

OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.02.1989 (1 U 211/88) - DRsp Nr. 1994/13702

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 1 U 211/88

DRsp Nr. 1994/13702

1. Öffentliche Wege sind alle Verkehrsflächen, die tatsächlich mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten vom öffentlichen Verkehr benutzt werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2. Kommt ein Verkehrsteilnehmer dadurch zu Schaden, daß er von einem nicht versicherten, aber versicherungspflichtigen Fahrzeug angefahren wird, so haftet der Halter, wenn er die Fahrt gestattet hatte, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 PflVG, der insoweit als Schutzgesetz zugunsten des Verkehrsopfers anzusehen ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; PflVG § 6 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Beklagten durch Beschluß § vom 03.7.1990 - IV ZS 314/89 - nicht angenommen. - Für Klinikgeländeverbindungsstraße (tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche) s. Hess. VGH (2 UE 1974/85) VRS 80, 390.

Fundstellen
NZV 1990, 478
r+s 1990, 336