BFH - Beschluss vom 26.04.2004
VI B 43/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1257
DAR 2004, 726
DStRE 2004, 931
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 19.2.2004 - 9 V 387/04 A (H (L)),

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

BFH, Beschluss vom 26.04.2004 - Aktenzeichen VI B 43/04

DRsp Nr. 2004/11102

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

1. Was unter dem Begriff des "ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Führung vor.2. Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. dieser Vorschriften zu stellen sind. Das gilt auch für ein Fahrtenbuch, das mit Hilfe des Software-Programms MS EXCEL erstellt worden ist.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stellte ihren beiden Geschäftsführern in den Jahren 2000 bis 2003 firmeneigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung. Um den Umfang der auf Privatfahrten entfallenden Nutzungsanteile zu ermitteln, führten die Geschäftsführer Fahrtenbücher mit Hilfe der Tabellenkalkulationssoftware Microsoft Excel (MS Excel). Die Geschäftsführer erfassten in den Tabellenblättern des Programms jeweils zeilenweise für jede Fahrt den Wochentag mit Datum, den Anlass der Fahrt (privat, Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, geschäftlich) mit der jeweiligen Streckenlänge und den am Ende der Fahrt sich ergebenden Kilometerstand.