OLG Hamm - Beschluss vom 18.04.2018
3 RBs 75/18
Normen:
StVO § 41;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 702 Js 3133/17

Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens

OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 3 RBs 75/18

DRsp Nr. 2018/7760

Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens

1. Nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, müssen bis zu ihrer Beseitigung Beachtung finden und befolgt werden. 2. Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich sind nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt. Der Mangel muss so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens ohne Weiteres aufdrängt (hier: verneint).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVO § 41;

[Gründe]

Zusatz: