KG - Beschluss vom 11.09.2020
3 Ws (B) 204/20 - 162 Ss 81/20
Normen:
StVO § 2 Abs. 1; StVG § 18; FStrG § 1 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 318 OWi 1433/19

Ordnungswidrigkeit des Befahrens einer für den Kraftverkehr gesperrten Autobahn entgegen der Fahrtrichtung

KG, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 204/20 - 162 Ss 81/20

DRsp Nr. 2020/17671

Ordnungswidrigkeit des Befahrens einer für den Kraftverkehr gesperrten Autobahn entgegen der Fahrtrichtung

Eine Bundesautobahn verliert ihre Qualifikation als Autobahn i. S. der §§ 18 StVO, 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG und der Nrn. 78 ff. BKat nicht dadurch, dass sie durch die Polizei für den Kraftverkehr kurzzeitig gesperrt wird. Weder ist die Sperrung eine Streckenstilllegung noch bewirkt sie eine durch § 2 Abs. 4 FStrG vorgesehene Einziehung oder Abstufung.

1. Dass eine Bundesautobahn durch die Polizei zur Durchführung einer Fahrradveranstaltung für den Kraftverkehr gesperrt ist, nimmt ihr nicht die rechtliche Eigenschaft als Autobahn i.S. der §§ 18 StVO, 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG. 2. Dass die Autobahn für den Kraftverkehr gesperrt war, steht der Verhängung eines Regelfahrverbots nicht entgegen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juli 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, 24 StVG schuldig ist.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1; StVG § 18; FStrG § 1 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 2 Abs. 4;

Gründe: