OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.07.2018
2 Ss (OWi) 201/18
Normen:
StVO § 23 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
DAR 2018, 577
NZV 2019, 212
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 23.05.2018

Ordnungswidrigkeit des Haltens eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 201/18

DRsp Nr. 2018/11046

Ordnungswidrigkeit des Haltens eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs

Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges ist ein Verstoß gegen § 23 Abs 1a StVO n.F. Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an.

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 23.5.2018 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe:

...

Auch zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen:

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während des Führens eines PKW ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.

Weiter hat es ausgeführt, daraus, dass der Betroffene "mehrere Sekunden auf das Display schaute, ergibt sich auch, dass er das Mobiltelefon verwendet hat".

Der Betroffene meint, damit sei eine Nutzung nicht belegt.

Auf die Frage, weshalb er das Gerät in der Hand gehalten hat, kommt es jedoch nicht an: