Ordnungswidrigkeiten

Autor: Hofmann

I. Tatbestand

Wer die Vorfahrt verletzt, handelt ordnungswidrig nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 24 StVG. Vorfahrt ist ein Rechtsbegriff, bei dessen Beurteilung im Urteil sowohl die Vorfahrtsregelung (ggf. mit Beschilderungsangabe) als auch die örtlichen Verhältnisse (Sichtbereich) und Geschwindigkeit angegeben sein müssen (OLG Hamm, Urt. v. 20.01.1981 - 5 Ss 2065/80, VRS 61, 283).

II. Rechtsfolgen

1. Irrtumsfälle

Die Regeln über Tatbestands- und Verbotsirrtum sind anwendbar, § 11 OWiG. Wer tatsächliche Umstände der die Vorfahrt betreffenden Merkmale nicht kennt, unterliegt einem Tatbestandsirrtum (ggf. Verurteilung wegen Fahrlässigkeit möglich). Wer sich über die rechtlichen Folgen einer als solchen erkannten Vorfahrt irrt, unterliegt einem Verbotsirrtum, welcher im Zweifel jedoch vermeidbar ist.

2. Mitverschulden