OVG Bremen - Beschluß vom 17.07.1981 (1 B 31/81) - DRsp Nr. 1994/14040
OVG Bremen, Beschluß vom 17.07.1981 - Aktenzeichen 1 B 31/81
DRsp Nr. 1994/14040
1. Würdigt das Verwaltungsgericht im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die Gesamtpersönlichkeit des Klägers im Hinblick auf die streitige Frage seiner Nichteignung im Sinne des § 4StVG auf Grund der entstandenen Straf- und Bußgeldakten, so verwertet es diese Akten "als Beweis". 2. Die Beweisgebühr entsteht in diesem Falle auch dann, wenn die Straf- und Bußgeldakten unaufgefordert von der beklagten Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden. 3. Auch wenn das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid 1) entscheidet, wird in diesem Fall das Entstehen der Beweisgebühr nicht ausgeschlossen.