OVG Hamburg - Beschluss vom 13.06.2003
2 Bs 181/03
Normen:
HmbWG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1970
NZV 2004, 544
VRS 107, 73
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VG 3540/02

OVG Hamburg - Beschluss vom 13.06.2003 (2 Bs 181/03) - DRsp Nr. 2008/889

OVG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 2 Bs 181/03

DRsp Nr. 2008/889

»1. Werden Kraftfahrzeuge oder Anhänger als Werbeträger auf öffentlichen Wegen abgestellt, ist es für die Annahme einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung erforderlich, dass die Vorrangigkeit des Werbezwecks gegenüber der Absicht eines Abstellens zur anschließenden Wiederinbetriebnahme durch objektive Anhaltspunkte hinreichend deutlich wird.2. Solche Anhaltspunkte können sich vor allem aus der Gestaltung der Fahrzeuge, der Dauer der Abstellung, der Wahl des Abstellortes oder der Art und weise der konkreten Aufstellung ergeben.«

Normenkette:

HmbWG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärten Untersagungen, ihre mit Werbeaufschrift versehenen Fahrzeuge auf bestimmten öffentlichen Wegeflächen abzustellen.