OVG Hamburg - Beschluss vom 20.06.2005
3 Bs 72/05
Normen:
FeV § 3 ; FeV Anlage 4; VwGO § 80 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 109, 210
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 E 204/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 20.06.2005 (3 Bs 72/05) - DRsp Nr. 2008/2515

OVG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 3 Bs 72/05

DRsp Nr. 2008/2515

»1. Gelegentlicher Cannabiskonsum kann grundsätzlich, wenn einer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten weiteren Umstände wie die fehlende Trennung von Konsum und Fahren hinzutritt, die Nichteignung begründen, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug, insbesondere ein Mofa, zu führen. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf im Falle der nach § 3 Abs. 1 FeV ausgesprochenen Untersagung, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig erfolgen und in allgemeiner Form mit der Ungeeignetheit des Betroffenen begründet werden.«

Normenkette:

FeV § 3 ; FeV Anlage 4; VwGO § 80 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere nach §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft das Beschwerdegericht nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.