OVG Hamburg - Beschluss vom 23.06.2005
3 Bs 87/05
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 109, 214
zfs 2005, 626
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 52/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 23.06.2005 (3 Bs 87/05) - DRsp Nr. 2008/924

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 3 Bs 87/05

DRsp Nr. 2008/924

»1. Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt.2. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht.«

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der nach altem Recht erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3.