OVG Hamburg - Urteil vom 04.11.2003
3 Bf 23/03
Normen:
HmbVwVG § 15 ; HmbVwVG § 19 ;
Fundstellen:
VRS 107, 155
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VG 4799/01

OVG Hamburg - Urteil vom 04.11.2003 (3 Bf 23/03) - DRsp Nr. 2008/6675

OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 3 Bf 23/03

DRsp Nr. 2008/6675

»1. Auch dann, wenn eine Haltverbotszone zu dem Zweck eingerichtet worden ist, einem Privaten die Nutzung von Straßenverkehrsflächen für Dreharbeiten zu ermöglichen, sind die Kosten der Ersatzvornahme, die durch das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs aus der Haltverbotszone entstanden sind, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG von dem Halter des Kraftfahrzeugs als dem "Pflichtigen" und nicht von dem nutzungsberechtigten Privaten zu erstatten. 2. § 15 Abs. 1 HmbVwVG betrifft allein die Auswahl des Zwangsmittels sowie die Art und Weise seiner Anwendung, nicht auch die Verhältnismäßigkeit der Kostenerstattungspflicht bei einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme. 3. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG im Einzelfall Grenzen setzen, ohne dass die Gültigkeit dieser Norm selbst Zweifeln unterliegt. Die Kostenerstattungspflicht des Kraftfahrzeughalters ist nicht deshalb wegen besonderer Umstände unangemessen, weil das Haltverbot zugunsten einer Sondernutzung der Verkehrsfläche eingerichtet worden ist.«

Normenkette:

HmbVwVG § 15 ; HmbVwVG § 19 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kostentragungspflicht für das Abschleppen seines Pkw.