OVG Lüneburg vom 11.04.1988
12 OVG B 77/87
Normen:
StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DAR 1988, 430
DRsp II(294)231e

OVG Lüneburg - 11.04.1988 (12 OVG B 77/87) - DRsp Nr. 1992/10688

OVG Lüneburg, vom 11.04.1988 - Aktenzeichen 12 OVG B 77/87

DRsp Nr. 1992/10688

Beurteilung der Eignung von Epileptikern zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Normenkette:

StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.1 S.2;

»... Die Kl. leidet nach eigenen Angaben bereits seit dem 7. Lebensjahr an Epilepsie. Als Leitsyndrom für die Form der genuinen Epilepsie gilt der »große« epileptische Krampfanfall (»Haut mal« oder »Grand mal«). Dieser Anfall zeigt sich unvermittelt oder nach einer vorausgehenden Aura; es kommt bei einem solchen Anfall unter Bewußtseinsverlust zum Hinstürzen und später zu klonischen Krämpfen der gesamten Körpermuskulatur, häufig verbunden mit initialem, lautem Schrei, Schaum vor dem Mund etc. ... Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber zu derartigen Anfällen neigt, so ist er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil er an einem Mangel i. S. des § 4 Abs. 1 StVG, § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO leidet.