OVG Münster - Beschluß vom 02.02.1998 (19 A 4638/97) - DRsp Nr. 1999/10057
OVG Münster, Beschluß vom 02.02.1998 - Aktenzeichen 19 A 4638/97
DRsp Nr. 1999/10057
Im Verfahren zur (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis hat das Tatsachengericht im Falle von Zweifeln an der Kraftfahreignung des Bewerbers auch dann die Pflicht, diese für entscheidungserheblich gehaltenen Umstände gem. § 86 Abs. 1VwGO durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, wenn der Kl zwar im Verwaltungsverfahren die für erforderlich gehaltene Untersuchung abgelehnt hat, aber im Klageverfahren vorsorglich seine Bereitschaft zu einer solchen Begutachtung erklärt hat.