OVG Münster - Beschluß vom 12.08.1998 (25 B 3118/97) - DRsp Nr. 1999/10054
OVG Münster, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 25 B 3118/97
DRsp Nr. 1999/10054
1. § 30 Abs. 1 Nr. 1StVZO erfaßt solche Behinderungen und (abstrakten) Gefährdungen nicht, die mit dem bloßen Führen eines nach den sonstigen Bestimmungen der StVZO zulassungsfreien oder aber grundsätzlich zulassungsfähigen Fahrzeugtyps üblicherweise verbunden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, NZV 1995, 413 = DAR 1995, 460). 2. Ein bei der Bundeswehr ausgemusterter und durch Öffnen der Panzerung und Ausbau des Geschützrohres demilitarisierter Hotchkiss-Brandt-Panzerwagen ist ein Gleiskettenfahrzeug nach § 34 bStVZO, das nicht allein deshalb gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1StVZO verstößt, weil es ein von bereiften Fahrzeugen abweichendes Lenkverhalten aufweist (gegen VGH Kassel, VerkMitt 1979, 30).