OVG Münster - Beschluß vom 16.05.1991
19 E 471/91
Normen:
StVZO § 15 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
DRsp II(294)255a-b
DÖV 1992, 38
VRS 82, 76

OVG Münster - Beschluß vom 16.05.1991 (19 E 471/91) - DRsp Nr. 1992/10714

OVG Münster, Beschluß vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 19 E 471/91

DRsp Nr. 1992/10714

»a. Im Streit um die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis trägt die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 StVZO zur Überprüfung der Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigte Verwaltungsbehörde die Beweislast für die Ungültigkeit. b. Beweismittel werden durch einen ministeriellen Erlaß nicht mit Bindungswirkung für das Gericht vorgeschrieben oder ausgeschlossen.«

Normenkette:

StVZO § 15 Abs.3 S.1;

Gründe:

Der Kl., ein Libanese, beantragte beim Bekl. die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis unter Vorlage seines libanesischen Führerscheins und einer Bescheinigung der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle beim Innenministerium der Republik Libanon, daß er Inhaber eines libanesischen, bis zum 13.12.2010 gültigen Führerscheins sei. Der Bekl. lehnte diesen Antrag ab, nachdem er eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut eingeholt hatte, der zufolge erfahrungsgemäß im Libanon »echte« Führerscheine, d.h. von der zuständigen Stelle formal richtig ausgestellte Papiere, ohne Schulung und Prüfung gegen Zahlung relativ geringer Summen zu erhalten seien.