OVG Münster - Beschluß vom 21.07.1998
19 A 3204/98
Normen:
StVG (a.F.) § 4 Abs. 1 ; StVZO (a.F.) § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 176

OVG Münster - Beschluß vom 21.07.1998 (19 A 3204/98) - DRsp Nr. 1999/10055

OVG Münster, Beschluß vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 19 A 3204/98

DRsp Nr. 1999/10055

1. Wer kleinere Mengen von Cannabis, deren Besitz oder Erwerb ein starkes Indiz für Eigenkonsum darstellt, erwirbt oder besitzt oder wer in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren Eigenkonsum einräumt, löst berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung aus. 2. In einem solchen Fall ist zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert. 3. Anschließend bedarf es gegebenenfalls der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag.

Normenkette:

StVG (a.F.) § 4 Abs. 1 ; StVZO (a.F.) § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 176