OVG Münster - Urteil vom 09.12.1996
25 A 4206/95
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVO § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 251

OVG Münster - Urteil vom 09.12.1996 (25 A 4206/95) - DRsp Nr. 1998/1463

OVG Münster, Urteil vom 09.12.1996 - Aktenzeichen 25 A 4206/95

DRsp Nr. 1998/1463

1. Die Regelungen über die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Anwohner in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO setzen tatbestandlich voraus, daß die Parkmöglichkeiten in der Nähe der berechtigten Anwohner gelegen sind. Nah ist ein Bereich, der von den Anwohnern unter den örtlich gegebenen Umständen üblicherweise noch zum Parken aufgesucht wird. 2. Anwohnerparkzonen dürfen bestimmte Größenordnungen nicht überschreiten; maßgeblich ist dabei die größte diagonale Ausdehnung. 3. Das zulässige Ausmaß von Anwohnerparkzonen hängt typischerweise von der Größe (Einwohnerzahl) der jeweiligen Stadt ab, in der sie gelegen sind. In Großstädten mit über 500000 Einwohnern dürfen Anwohnerparkzonen im allgemeinen eine diagonale Ausdehnung von 800 m nicht überschreiten. Bei Großstädten mit 100000 bis 500000 Einwohnern ist das Maß auf 600 m und bei Städten unter 100000 Einwohnern auf 500 m zu reduzieren. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles kann von den genannten Werten eine Abweichung von bis zu 25 % nach oben oder unten gerechtfertigt sein.