OVG Münster - Urteil vom 12.01.1996
25 A 2475/93
Normen:
VwVfG § 41 ; StVO § 45 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 3024
VRS 92, 68
VerkMitt 1996, 93
ZfS 1997, 160

OVG Münster - Urteil vom 12.01.1996 (25 A 2475/93) - DRsp Nr. 1997/1759

OVG Münster, Urteil vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 25 A 2475/93

DRsp Nr. 1997/1759

1. § 45 Abs. 4 StVO verdrängt als bundesrechtliche Spezialvorschrift die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen. Sie verbietet es der Straßenverkehrsbehörde indessen nicht, eine verkehrsregelnde Allgemeinverfügung, die durch Aufstellung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen an die Verkehrsteilnehmer bekanntgegeben werden soll, bestimmten betroffenen Straßenanliegern vorab nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG individuell bekanntzugeben. 2. Trifft die Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, so hat sie die ihr bekannten oder erkennbaren Lärmschutzinteressen eines betroffenen Straßenanliegers nach den in der Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO entwickelten Maßstäben in ihre Ermessensentscheidung einzustellen.

Normenkette:

VwVfG § 41 ; StVO § 45 Abs. 1, Abs. 4 ;

Hinweise: