OVG Münster - Urteil vom 12.01.1996 (25 A 2475/93) - DRsp Nr. 1997/1759
OVG Münster, Urteil vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 25 A 2475/93
DRsp Nr. 1997/1759
1. § 45 Abs. 4StVO verdrängt als bundesrechtliche Spezialvorschrift die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen. Sie verbietet es der Straßenverkehrsbehörde indessen nicht, eine verkehrsregelnde Allgemeinverfügung, die durch Aufstellung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen an die Verkehrsteilnehmer bekanntgegeben werden soll, bestimmten betroffenen Straßenanliegern vorab nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG individuell bekanntzugeben. 2. Trifft die Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, so hat sie die ihr bekannten oder erkennbaren Lärmschutzinteressen eines betroffenen Straßenanliegers nach den in der Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3StVO entwickelten Maßstäben in ihre Ermessensentscheidung einzustellen.