OVG Münster - Urteil vom 29.04.1998 (25 A 4670/95) - DRsp Nr. 1999/10056
OVG Münster, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 25 A 4670/95
DRsp Nr. 1999/10056
1. Die Errichtung und der Betrieb einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle mit angestellten Arbeits- oder Allgemeinmedizinern und Psychologen, die aufgrund spezifischer Untersuchungen Gutachten zur Frage der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen erstellen, ist eine berufliche Betätigung im Sinn des Art 12 Abs. 1GG. 2. § 3 Abs. 3StVZO genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Vorschrift, mit der ein Eingriff in die Berufsfreiheit geregelt wird. 3. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind § 3 Abs. 3StVZO und die Richtlinie für die amtliche Anerkennung von medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen (MPU) vom 12.03. 1991 (VkBl 1991, 610) in eingeschränktem Umfang für eine Übergangszeit weiter anzuwenden.