OVG Münster - Urteil vom 29.04.1998
25 A 4670/95
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 ; StVG § 6 ; StVZO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 96, 305

OVG Münster - Urteil vom 29.04.1998 (25 A 4670/95) - DRsp Nr. 1999/10056

OVG Münster, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 25 A 4670/95

DRsp Nr. 1999/10056

1. Die Errichtung und der Betrieb einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle mit angestellten Arbeits- oder Allgemeinmedizinern und Psychologen, die aufgrund spezifischer Untersuchungen Gutachten zur Frage der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen erstellen, ist eine berufliche Betätigung im Sinn des Art 12 Abs. 1 GG. 2. § 3 Abs. 3 StVZO genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Vorschrift, mit der ein Eingriff in die Berufsfreiheit geregelt wird. 3. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind § 3 Abs. 3 StVZO und die Richtlinie für die amtliche Anerkennung von medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen (MPU) vom 12.03. 1991 (VkBl 1991, 610) in eingeschränktem Umfang für eine Übergangszeit weiter anzuwenden.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 ; StVG § 6 ; StVZO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen
VRS 96, 305