OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 21.07.1998
19 A 3204/98
Normen:
StVZO § 15 b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 340
NJW 1999, 161
NVwZ 1999, 211
VRS 95, 452
VerkMitt 1999, 8

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 21.07.1998 (19 A 3204/98) - DRsp Nr. 1999/5654

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 19 A 3204/98

DRsp Nr. 1999/5654

1. Wer kleinere Mengen von Cannabis, deren Besitz oder Erwerb ein starkes Indiz für Eigenkonsum darstellt, erwirbt oder besitzt oder wer in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren Eigenkonsum einräumt, löst berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung aus. 2. In einem solchen Fall ist zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert. 3. Anschließend bedarf es gegebenenfalls der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag.

Normenkette:

StVZO § 15 b Abs. 2 ;
Fundstellen
DVBl 1999, 340
NJW 1999, 161
NVwZ 1999, 211
VRS 95, 452