OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2004
5 A 850/03
Normen:
StVO § 1 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe d ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1142
NZV 2005, 335
VRS 108, 226
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4472/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2004 (5 A 850/03) - DRsp Nr. 2008/1307

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 5 A 850/03

DRsp Nr. 2008/1307

»1. Damit straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote die ihnen zugedachte Wirkung entfalten können, ist die zuständige Behörde gehalten, die Erkennbarkeit der jeweiligen straßenverkehrsrechtlichen Regelung zu gewährleisten. 2. Lässt sich nicht mehr aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht das Verkehrszeichen erkennen konnte, geht dies zu Lasten der Behörde, die die Abschleppmaßnahme veranlasst hat und zur Deckung ihres Aufwands Gebühren erhebt.«

Normenkette:

StVO § 1 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe d ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 8 ;

Gründe:

Die dem Gebührenbescheid zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme war rechtswidrig. Das Kraftfahrzeug des Klägers war verkehrsordnungsgemäß abgestellt. Insbesondere lag kein Verstoß gegen ein Halt- oder Parkverbot vor, der das Vorgehen des Beklagten hätte rechtfertigen können.

Das Parken war nicht unzulässig nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Danach ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten verboten. Das jeweilige Verbot erstreckt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht auf weiteren Straßenraum neben den Ein- bzw. Ausfahrten.

Vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., 1999, StVO, § 12 Rn. 47.