Die dem Gebührenbescheid zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme war rechtswidrig. Das Kraftfahrzeug des Klägers war verkehrsordnungsgemäß abgestellt. Insbesondere lag kein Verstoß gegen ein Halt- oder Parkverbot vor, der das Vorgehen des Beklagten hätte rechtfertigen können.
Das Parken war nicht unzulässig nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Danach ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten verboten. Das jeweilige Verbot erstreckt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht auf weiteren Straßenraum neben den Ein- bzw. Ausfahrten.
Vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., 1999, StVO, § 12 Rn. 47.
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