OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.1989
7 A 7/89
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DAR 1990, 154
ZfS 1990, 180

OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.1989 (7 A 7/89) - DRsp Nr. 1994/14132

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.1989 - Aktenzeichen 7 A 7/89

DRsp Nr. 1994/14132

1. Bei den Zuwiderhandlungen, die innerhalb von zwei Jahren 18 Punkte ergeben, ist nicht auf den Zeitpunkt der Begehung abzustellen, weil sich durch diese selbst noch keine Punkte ergeben; diese sind vielmehr erst eine Folge der später ergehenden verwaltungsbehördlichen oder strafgerichtlichen Entscheidung, die die Grundlage der Eintragung ins Verkehrszentralregister, sowie einer Punktbewertung ergeben. 2. Zuwiderhandlungen, die innerhalb von zwei Jahren 18 Punkte ergeben, haben nur dann entscheidendes Gewicht für die mangelnde Eignung, wenn sie als stark gefährdend einzuordnen sind. Die übermäßige Geräuschentwicklung infolge eines defekten bzw. fehlenden Auspufftopfes hat keinen unmittelbaren Bezug zur Verkehrssicherheit, so daß hieraus keine zuverlässigen Schlüsse über eine etwaige Ungeeignetheit gezogen werden köunen.