OVG Saarland - Beschluß vom 07.01.1999
9 V 28/98
Normen:
StVG (a.F.) § 4 Abs. 1 ; StVZO (a.F.) § 15b Abs. 1 ; StVG (n.F.) § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 127

OVG Saarland - Beschluß vom 07.01.1999 (9 V 28/98) - DRsp Nr. 1999/10065

OVG Saarland, Beschluß vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 9 V 28/98

DRsp Nr. 1999/10065

1. Bei der Frage einer Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit Drogenkonsum ist zu berücksichtigen, daß der Genuß von Cannabis und bestimmten anderen psychoaktiven Substanzen generell-abstrakt geeignet ist, durch die mit ihm verbundene Enthemmung und Herbeiführung geistig-seelischer wie körperlicher Ausfälle die Fahrsicherheit erheblich zu beeinträchtigen. Diese gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, die auch rechtfertigender Grund für die seit 1.8.1998 geltende "Drogen-Nullwert-Grenze" des § 24a Abs. 2 StVG n. F. v. 24.04.1998 (BGBl I S. 810) und seiner Anlage ist, hat für die Kraftfahreignung des Cannabiskonsumenten zur Konsequenz, daß diese wenn nicht schon aufgrund regelmäßigen Haschischkonsums allein, jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene in höherem als nur gelegentlichem und mäßigen Umfang Cannabis genießt und konkrete Hinweise dafür vorliegen, daß er Drogenkonsum und Führen von Kfz nicht zu trennen vermag.