OVG Saarland - Beschluß vom 17.03.1999
9 Q 48/98
Normen:
StVG § 6a Abs. 2 ; StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1 ; GebOSt § 6 ; VwKostG § 9 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 313

OVG Saarland - Beschluß vom 17.03.1999 (9 Q 48/98) - DRsp Nr. 1999/10064

OVG Saarland, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 9 Q 48/98

DRsp Nr. 1999/10064

1. Hat sich der Kl in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich auf einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe berufen, ergibt sich aber eindeutig, daß er "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, so reicht dieser stillschweigend geltend gemachte Zulassungsgrund aus, um die Sachentscheidungsvoraussetzung des § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO als erfüllt anzusehen. 2. Bei der individuellen Ausnahmegenehmigung von einem Haltverbot und dem Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner handelt es sich um zwei verschiedene Gebührentatbestände (vgl. Nr. 264, 265 Anlage zu § 1 zur GebOSt).