OVG Saarland - Beschluß vom 21.09.1989
1 W 144/89
Normen:
StVG § 2a Abs. 2, Abs. 3 ; StVZO §§ 12d, 12f;
Fundstellen:
NZV 1990, 87
ZfS 1990, 108

OVG Saarland - Beschluß vom 21.09.1989 (1 W 144/89) - DRsp Nr. 1994/14140

OVG Saarland, Beschluß vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 1 W 144/89

DRsp Nr. 1994/14140

1. Ist eine auf Probe erteilte Fahrerlaubnis aufgrund des § 2a Abs. 3 StVG wegen Nichtteilnahme an einer Nachschulung entzogen worden, die vollziehbar angeordnet war, so kann der betroffene Verkehrsteilnehmer dagegen nicht mit dem Einwand durchdringen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung hätten nicht vorgelegen. 2. Ein Verschulden an der Versäumung der für die Nachschulung gesetzten Frist setzt der Wortlaut der Vorschrift nicht voraus. Ob ausnahmsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Anordnung des Sofortvollzuges zu unterbleiben hat, wenn der Verkehrsteilnehmer die Fristversäumung nicht zu vertreten hatte und zur Nachschulung bereit ist, wird offengelassen.