OVG Saarland - Beschluß vom 25.11.1998
9 W 2/98
Normen:
"Eignungsrichtlinien" Ziff III; BGB §§ 705 ff; SVwVfG § 26; StVZO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 85
Vorinstanzen:
VG d. Saarl.,

OVG Saarland - Beschluß vom 25.11.1998 (9 W 2/98) - DRsp Nr. 1999/5655

OVG Saarland, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 9 W 2/98

DRsp Nr. 1999/5655

1. Die "Obergutachtenstelle des Saarlandes für Fragen der Fahreignung" stellt sich als privatrechtlicher Zusammenschluß der anerkannten Obergutachter in Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, in die die zuständige Landesbehörde nicht mit personellen Regelungen in der Weise hineinregieren kann, daß sie die vertragliche Regelung der Gesellschafter ändert. Ist eine gedeihliche Zusammenarbeit der Obergutachter nicht mehr gewährleistet, kann ein Widerruf der Anerkennung erfolgen.