OVG Saarland - Urteil vom 06.03.1996
9 R 6/95
Normen:
GG Art. 2, 14 ; StVO § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Saarl. Kommunalzeitschrift 1996, 267
ZfS 1997, 160

OVG Saarland - Urteil vom 06.03.1996 (9 R 6/95) - DRsp Nr. 1997/6115

OVG Saarland, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 9 R 6/95

DRsp Nr. 1997/6115

»a) Gegenüber einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung kann sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf den straßenrechtlichen Gemeingebrauch als Ausfluß des Art. 2 Abs. 1 GG berufen; sie kann allenfalls eine Beeinträchtigung des auf Art. 14 Abs. 1 GG gründenden Anliegergebrauchs geltend machen. b) Das Straßenverkehrsrecht berechtigt zwar nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung hinausgehen, erlaubt aber eine Einschränkung des Widmungszwecks aus ordnungsrechtlichen Gründen (hier: tageszeitliche Beschränkung der Straßenbenutzung auf den Anliegerverkehr). c) § 45 Abs. 1 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde lediglich dazu, den Verkehr durch Verkehrszeichen entsprechend den straßenbezogenen Bedürfnissen statisch zu ordnen. Für ein fallbezogenes In- oder Außerkraftsetzen der angeordneten straßenverkehrsrechtlichen Regelung durch Dritte bietet die Bestimmung keine Grundlage. d) Der Anliegergebrauch wird durch Art. 14 Abs. 1 GG nur in seinem Kernbereich geschützt; dieser reicht so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße überhaupt erfordert. Zugangshindernisse sind regelmäßig hinzunehmen.«

Normenkette:

GG Art. 2, 14 ; StVO § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen
Saarl. Kommunalzeitschrift 1996, 267
ZfS 1997, 160