OVG Saarland - Urteil vom 28.11.1995
2 R 13/94
Normen:
BGB § 1004 ; BImSchG §§ 3, 22, 41 ; LBO §§ 6, 42; SStrG §§ 2, 6; SVwVfG § 41; VwGO §§ 42, 60, 70 ;
Fundstellen:
Saarl. Kommunalzeitschrift 1996, 185
ZfS 1996, 440

OVG Saarland - Urteil vom 28.11.1995 (2 R 13/94) - DRsp Nr. 1997/6117

OVG Saarland, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 2 R 13/94

DRsp Nr. 1997/6117

1. Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Widerspruchsfrist gegen eine öffentlich bekannt gemachte wegerechtliche Widmungsverfügung. 2. Die straßenrechtliche Widmung (hier für einen öffentlichen Parkplatz) hat rechtlich keine Auswirkungen hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einem Nachbarn Abwehransprüche unter dem Aspekt der Immissionsbelastung durch die Anlage zustehen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 2491 = BRS 55 Nr. 17). Allein das Unterbleiben eines Planfeststellungs- oder eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens für einen (öffentlichen) Parkplatz in zentralörtlicher Lage vermittelt dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks ungeachtet bestehender Beteiligungsregelungen in diesen Verfahren keine Abwehransprüche gegen die Anlage. 3. Eine Wohnnutzung ist gegenüber solchen Lärmimmissionen nicht geschützt, die nur deshalb erheblich belästigen, weil sie Wohnräume durch ein nicht genehmigtes Fenster erreichen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 24.09.92 - 7 C 6/92 = BRS 54 Nr. 187).