BAG - Beschluss vom 24.10.2018
7 ABR 24/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 ; VVG § 115 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2; SGB VII § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 185/16
ArbG Kassel, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 2/16

Parallelentscheidung zu BAG - 7 ABR 23/17 - v. 24.10.2018

BAG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 24/17

DRsp Nr. 2019/2786

Parallelentscheidung zu BAG - 7 ABR 23/17 - v. 24.10.2018

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2017 - 16 TaBV 185/16 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 ; VVG § 115 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2; SGB VII § 105 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Antragsteller Reisekosten zu erstatten, die diesem für die Fahrt zu einer Schulungsveranstaltung mit seinem Privatwagen entstanden sind.

Der Antragsteller ist Mitglied des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats. Der Antragsteller nahm - ebenso wie sein Betriebsratskollege A - in der Zeit vom 18. bis 23. Oktober 2015 an einer Betriebsratsschulung in D teil. Der Antragsteller reiste zu dieser Schulung gemeinsam mit seiner Ehefrau von seinem Wohnort K aus mit seinem privaten Pkw Hyundai ix20 an. Herr A, dessen Wohnung von der des Antragstellers 1,2 Kilometer entfernt ist, fuhr in seinem privaten Pkw Ford Fiesta zu der Schulung.

Die bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin geltende betriebliche Reisekostenordnung enthält ua. folgende Regelungen:

"Präambel