OLG Dresden - Beschluss vom 03.12.2020
4 U 1418/20
Normen:
BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1803/19

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1419/20 v. 03.12.2020

OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 1418/20

DRsp Nr. 2021/1424

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1419/20 v. 03.12.2020

1. Ist ein Lebensversicherungsvertrag zehn Jahre vor Erklärung des Widerspruchs durch Wahl der Kapitalleistung vollständig erfüllt worden, stellt dies in der Regel einen besonders gravierenden Umstand dar, der es dem Versicherungsnehmer versagt, sich auf die Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrung zu berufen. 2. Die Darlegung von Nutzungsersatzansprüchen aus dem Verwaltungskostenanteil anhand der Eigenkapitalrendite in unschlüssig.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 28.115,56 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 26.10.2020 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Dresden, Az.: vom 24.06.2020 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 28.115,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.