OLG Dresden - Urteil vom 15.02.2022
4 U 1672/21
Normen:
MB/KK § 8b; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2446/20

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1712/21 v. 22.02.2022

OLG Dresden, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 1672/21

DRsp Nr. 2022/4614

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1712/21 v. 22.02.2022

1. Ein Erhöhungsverlangen in der privaten Krankenversicherung, das lediglich mit der "Kostenentwicklung im Gesundheitswesen bzw. der Berücksichtigung der aktuellen Rechnungsgrundlagen" begründet wird, genügt den formellen Anforderungen nicht. 2. Eine wirksame Prämienanpassung heilt vorausgegangene unwirksame Anpassungen in vollem Umfang ex nunc. 3. § 8b Abs. 1 MB/KK stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für Anpassungen dar, die unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes liegen. 4. Die für den Lauf der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis des Versicherungsnehmers lag mit Erhalt der Anpassungsschreiben vor; dass es zum Umfang der für eine Prämienanpassung mitzuteilenden Gründen einen Meinungsstreit gab, ist nicht geeignet, den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. 5. Trägt die Partei nicht vor, ihren Rechtsanwalt zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt zu haben, kommt die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht in Betracht.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 02.07.2021 - 8 O 2446/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.