OLG Dresden - Beschluss vom 15.08.2022
4 U 609/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1784/21

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 883/22 v. 11.08.2022

OLG Dresden, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 609/22

DRsp Nr. 2022/12542

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 883/22 v. 11.08.2022

1. An dem Erfordernis, dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für ein Prämienerhöhungsverlangen in der privaten Krankenversicherung die Angabe erfordert, dass die Veränderung eines auslösenden Faktors den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist festzuhalten; der Mitteilung der genauen Höhe oder der Rechnungsgrundlage bedarf es hingegen nicht. 2. Der auslösende Faktor Leistungsausgaben muss in dem Erhöhungsverlangen nicht ausdrücklich genannt werden, es reicht, wenn den Unterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen Erhöhungsgrund war. 3. Eine Beitragserhöhung ist auch bei gesunkenen Leistungsausgaben möglich.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2022 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 2.769,82 EUR und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 15.000,00 EUR festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812;