Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II.Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III.Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.
I.
Die Klägerin hat im Jahr 2000 bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, die unter der Versicherungsnummer ... geführt wurde und wegen deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein vom 26. Juli 2000 (Anlage BLD 1, Anlagenband Bekl.) verwiesen wird. Darin heißt es auf Seite 3 unmittelbar oberhalb der Unterschriften in Fettdruck:
1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.
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