BVerwG, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 3 C 6.90
DRsp Nr. 1994/6689
Parken; Anwohner
A. Der Begriff "Anwohner" i.S.d. § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2StVO ist jedenfalls dann nicht mehr erfüllt, wenn Bewohner eines ganzen Stadtviertels, eines gesamten Stadtquartiers, eine flächendeckende Parksonderberechtigung erhalten.B. 1. Die Verwendung grüner Fahrbahnmarkierungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 314 (Parkplatz) führt zur Unbestimmtheit der durch dieses Verkehrszeichen auf einer Straße verkörperten verkehrsrechtlichen Anordnung.2. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2StVO ermöglicht jedenfalls nicht die Schaffung einer flächendeckenden Parksonderberechtigung für die Bewohner eines ganzen Stadtviertels, hier eines Gebiets von ca. 1 qkm. Wie weit der Kreis der Anwohner im übrigen zu ziehen ist, bleibt offen.
Vgl. auch Hess. VGH (Urteil - 2 UE 1564/91 - 21.2.1994, in VRS 87, 475) zur Einrichtung einer Sonderparkzone für Anwohner im »Bergkirchenviertel« in Wiesbaden.