BVerwG - Urteil vom 14.05.1992
3 C 3.90
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 17 ; StVO § 12 Abs. 4 Satz 1 § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 283) § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 189
DAR 1992, 473
DRsp II(286)246a
NJW 1993, 870
VRS 84, 122
VerkMitt 1993, 1
Vorinstanzen:
VGH München,

Parken; Gehweg

BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen 3 C 3.90

DRsp Nr. 1993/1190

Parken; Gehweg

»Das Gehwegparken beurteilt sich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Zum Schutzzweck dieser Norm gehört seit der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG auch der Gesichtspunkt der Gebäudesicherung gegen terroristische Anschläge.«

Normenkette:

StVG § 6 Abs. 1 Nr. 17 ; StVO § 12 Abs. 4 Satz 1 § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 283) § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der der Kl. auferlegten Abschleppkosten. Die Kl. stellte in den späten Abendstunden des 30.4.1985 den auf sie zugelassenen Pkw ... auf dem Gehweg vor dem Bayer. Landeskriminalamt in der Maillingerstraße in München ab. Der Pkw stand zwischen der Grundstückszufahrt und dem mit Bäumen bestandenen, etwa 2 m breiten Grünstreifen, der in Höhe der straßenseitigen Gebäudefront des Landeskriminalamtes zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegt worden ist. Gegen 23.30 Uhr bemerkte eine Objektschutzstreife der Bereitschaftspolizei das abgestellte Fahrzeug. Am 1.5.1985 gegen 0.35 Uhr ließ die Polizei das Fahrzeug abschleppen und zur Kraftfahrzeugverwahrungsstelle bringen, wo es die Kl. etwa ein halbe Stunde später wieder in Empfang nahm.