I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter irreführender Werbung geltend.
Die Klägerin ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes. Die Beklagte ist Mitglied des Servicenetzes der S. GmbH . Sie hat mit dem Hersteller einen Werkstattvertrag für das Primärnetz abgeschlossen, ist aber nicht autorisierter Neuwagenvertriebsnetzpartner des Herstellers. Wegen des Servicepartnervertrages wird auf Bd.I Bl. 24 ff. d.A. Bezug genommen.
Unter dem 18. Februar 2004 veröffentlichte die Beklagte eine Werbung im Wochenspiegel. Sie verwendete dabei das S. Markenzeichen und benutzte die Worte "Ihr neuer S. Partner in R. ". Wegen der Anzeige wird auf Bd.I Bl. 54 d.A Bezug genommen.
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