OLG Köln - Beschluss vom 14.06.2018
5 U 200/17
Normen:
BGB § 839a; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 4/17

Passiv Legitimation des Sachverständigen bei behaupteten Fehlern

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 200/17

DRsp Nr. 2018/12689

Passiv Legitimation des Sachverständigen bei behaupteten Fehlern

Ein für einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tätiger Sachverständiger haftet Fehlern des Gutachtens nicht persönlich, da er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.12.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 4/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 839a; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn der Beklagte ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und macht sie sich zu eigen. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden, ergänzenden Ausführungen: